Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Treuhandkrediten als Fall der Dienstleistungskommission
Nach einem neuen Erk des UFS Wien ist die Kreditverwaltung für einen verkauften und durch stille Zession abgetretenen Kredit durch den abtretenden Zedenten umsatzsteuerpflichtig (E 18. 2. 2008, RV/2108-W/05). Die Auffassung des UFS überzeugt nicht.
Die nicht rechtskräftige1 Entscheidung des UFS geht über die umsatzsteuerliche Behandlung von Kreditverwaltungsleistungen (insb Inkassotätigkeiten) hinaus. Da die Inkassotätigkeit einen im Wege der stillen Zession, somit ohne Verständigung des Kreditschuldners abgetretenen Kredit betrifft, muss sie umsatzsteuerlich - entgegen der Ansicht des UFS - in ihrem Zusammenhang mit dieser stillen Zession gesehen werden. Dies verbietet eine isolierte Betrachtung der Inkassotätigkeit als umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt in seinem Gesamtzusammenhang als eine Treuhandkreditkonstruktion dar, auf den die Grundsätze der Dienstleistungskommission (Besorgungsleistung) gem § 3a Abs 4 Satz 1 UStG in einer richtlinienkonformen Interpretation Anwendung finden müssen. In Deutschland wurde die Anwendung der Grundsätze der Dienstleistungskommission auf Treuhandkredite nach einem jahrzehntelangen Meinungsstreit über die Dienstleistungskommission inzwischen höchstrichterlich anerkannt.2 Dagegen würde Österreich im Falle einer Bestätigung dieses UFS-Erkenntnisses durch den VwGH den umgekehrten Weg gehen: Die seit dem UStG 1994 richtlinienkonform anerkannte Dienstleistungskommission würde wieder beseitigt werden.
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