Die nachstehende Übersicht gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Textes des OECD-Musterabkommens und des Kommentars nach dem jüngsten Update im Jahr 2008.
Die einzige Textänderung des Update 2008 bezieht sich auf den Artikel über das Verständigungsverfahren (Art 25 OECD-MA). Ein neuer Abs 5 eröffnet die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens für Fälle, in denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht in der Lage sind, einen Steuerkonflikt innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Vorlage des Falls durch den Ansässigkeitsstaat an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu lösen. Das Schiedsverfahren soll allerdings generell ausgeschlossen sein, wenn die betroffene Meinungsverschiedenheit bereits Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung eines der beiden Staaten war.1 Weiters stellt der Wortlaut der Bestimmung klar, dass sich Schiedsentscheidungen nur auf noch offene Fragen beziehen können, nicht aber auf Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden bereits einvernehmlich gelöst wurden, selbst wenn deren Entscheidung vom Abgabepflichtigen als unrichtig qualifiziert wird. Das Schiedsverfahren kann daher nicht als "Berufungsverfahren" gegen bereits getroffene Verständigungsvereinbarungen angesehen werden.2
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