Steuerrecht

§ 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) - ein halber Flop?

Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt

§ 295a BAO sollte unter anderem die Möglichkeit schaffen, unsachliche Ergebnisse bei nachträglichen Veränderungen begünstigt besteuerter Einkünfte zu vermeiden. Dabei geht es um tarifbegünstigte Einkünfte, die in späteren Veranlagungsjahren wegfallen, zB durch Rückzahlung von begünstigten sonstigen Bezügen oder durch spätere Änderungen von begünstigten Veräußerungsgewinnen.

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Artikel-Nr.
RdW 2009/472

16.07.2009
Heft 7/2009
Autor/in
Werner Doralt

em. o.Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt an der Universität Wien Finanzrecht.