Während die für den Fall der Hinterziehung von Abgaben geltende Verjährungsfrist nach übereinstimmender Lehre und Rsp auch für die nach § 2 Abs 2 FinStrG von der Anwendung des Art I FinStrG ausgenommenen Abgaben gilt, kommt die Zehnjahresfrist iSd TLAO nach der Rsp des VwGH für die Kommunalsteuer nicht in Betracht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.