Im Zusammenhang mit Zuwendungen an Stiftungen stehende Grundstückserwerbe, die dem Stiftungseingangssteuergesetz unterliegen, sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 8 GrEStG). Mit dieser Befreiung wird eine Doppelbesteuerung eines Grundstückserwerbs einerseits mit Grunderwerbsteuer aufgrund der Tatbestandsverwirklichung gemäß § 1 GrEStG, andererseits mit Stiftungseingangssteuer vermieden. Voraussetzung für die Befreiung ist aber, dass der Grundstückserwerb unter § 1 StiftEG fällt, dh eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1 Abs 1 StiftEG vorliegt. Entgeltliche Grundstückserwerbe von Stiftungen unterliegen - weil sie nicht nach dem Stiftungseingangssteuergesetz steuerbar sind - der Grunderwerbsteuer. Nach der durch das SchenkMG 2008, BGBl I 2008/85, geschaffenen Rechtslage erscheint unklar, in welcher Form Zuwendungen an Privatstiftungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgen, besteuert werden. Erwerbe von Todes wegen werden im Nachfolgenden nicht behandelt; für sie gelten die Ausführungen sinngemäß.
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