Behaltefrist und Unwägbarkeiten und deren gesetzliche Deckung
Die restriktive Haltung der Finanzbehörde im Bereich der Investitionszuwachsprämie ist bekannt. Fakt ist, dass die budgetäre Auswirkung dieser Investitionsförderung unterschätzt wurde. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Ankurbelung der österreichischen Wirtschaft, voll aufgegangen ist.1 Dies ist auf die "großzügige" Regelung des Gesetzgebers zurückzuführen, die im Gegensatz zu früheren Investitionsbegünstigungen weniger Ausschließungsgründe kennt. Insbesondere Leasinggesellschaften, die diese Investitionsförderung zur Ankurbelung ihres Geschäfts nutzten, sehen sich nun bei Betriebsprüfungen vermehrt und massiv mit der ablehnenden Haltung der Finanzbehörde zur Investitionszuwachsprämie konfrontiert. Im Leasinggeschäft kommt es immer wieder vor, dass Kunden den Vertrag vorzeitig auflösen. Und gerade dort, so zeigt die Erfahrung des Autors, versucht die Finanzbehörde verstärkt die Investitionszuwachsprämie mit dem Argument des Nichterfüllens einer Behaltefrist zu versagen.
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