Während Verstöße gegen Artenschutzbestimmungen bisher gerichtlich strafbare Handlungen sowie Verwaltungsübertretungen darstellten, die nach dem Verwaltungsstrafgesetz zu ahnden waren, normiert das Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) neben gerichtlich strafbaren Handlungen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten, die dem Regime des Finanzstrafgesetzes unterliegen.
Mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. 3. 1973 (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), BGBl 1982/189, wird der Schutz bestimmter gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels mit Tieren und Pflanzen dieser Arten sowie mit ohne Weiteres erkennbaren Teilen dieser Tiere oder Pflanzen oder mit ohne Weiteres erkennbaren Erzeugnissen daraus bezweckt. Das Übereinkommen ist im Wege der generellen Transformation unmittelbar anwendbarer Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung.1
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