Die Anforderungen des EuGH an eine umsatzsteuerliche Betriebstätte im Sinne einer festen Niederlassung wurden bereits in die Umsatzsteuerrichtlinien eingearbeitet. Der Abschluss einer Web-Hosting-Vereinbarung soll an den Vorgaben des EuGH gemessen werden.
Der UFS1 hat erst kürzlich entschieden, ob ein Server für umsatzsteuerliche Zwecke eine Betriebstätte begründet. Der Begriff der Betriebstätte ist nach Ansicht des UFS nicht aus § 29 BAO abzuleiten, sondern in richtlinienkonformer Interpretation im Sinne der Bedeutung einer "festen Niederlassung" zu verstehen. Eine feste Niederlassung ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann gegeben, wenn ein hinreichender personeller und sachlicher Mindestbestand, der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist, vorliegt.2 Im Rahmen der Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien 20003 wurde die Definition der Betriebstätte im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung angepasst. Der Bundesweite Fachbereich für Umsatzsteuer im BMF hatte in 2008 ebenso die Betriebstätteneigenschaft eines Servers zu würdigen und kam unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur festen Niederlassung zu dem
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