VwGH 28. 5. 2009, 2009/15/0100
Die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 (gleichlautend § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972) für gemischt genutzte Gebäude hinsichtlich der Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile ist nach Art 17 Abs 6 der 6. RL weiterhin anwendbar. Der nationale Gesetzgeber hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sein diesbezügliches gemeinschaftsrechtliches Beibehaltungsrecht nicht aufgegeben. Damit stellt sich - bis zu einem künftigen Inkrafttreten anderer Bestimmungen - weiterhin dieselbe Rechtslage dar, wie sie vor Beginn des Beitritts zur Europäischen Union bestanden hat.
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