In diesem Beitrag wird die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des EuGH erläutert und die in der Folge ergangene Literatur und österreichische Rechtsprechung dargestellt.
Die allgemein unter dem Stichwort "Seeling" bekannte Rsp des EuGH lässt sich grob dahin gehend zusammenfassen: Ein zum Unternehmen gehörender, teilweise privaten Zwecken des Unternehmens dienender Gegenstand soll nach dem Richtlinienrecht grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Durch die Fiktion in Art 26 MwStSystRL (Art 6 Abs 2 der Sechsten MwSt-RL) wird die (teilweise) private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands wirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgestellt und als steuerpflichtiger Umsatz behandelt. Daraus wird der Vorsteuerabzug abgeleitet.
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