Politik und Rechtsprechung haben in letzter Zeit Stifter, Begünstigte und ihre Berater einigermaßen verunsichert. Die Politik kündigt an, dass in Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche mehr Transparenz, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung von Begünstigten bei Privatstiftungen geschaffen werden müsse.1 Zusätzlich haben jüngst höchstgerichtliche Entscheidungen den bisher angenommenen Gestaltungsrahmen, insbesondere für Familienstiftungen eingeschränkt. Fiel zunächst die Privatstiftung als Bollwerk gegenüber Gläubigern durch die vom OGH anerkannte Möglichkeit der Pfändung von Widerrufsrecht und Stifterrechten,2 so wurde in der Folge die Privatstiftung als "firewall" gegenüber Pflichtteilsansprüchen von der Rechtsprechung "gehackt".3 Jüngste Entscheidungen bringen nun Verwirrung in das Organisationsgefüge dieser Rechtsform.4
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