Die Betriebsaufgabebegünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 erfasst bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG auch den Boden.
Bereits im Erkenntnis vom 14. 12. 2006, 2005/14/0038, sprach der VwGH aus, die Hauptwohnsitzbefreiung des § 24 Abs 6 EStG 1988 erstrecke sich auf die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut, also beim § 5-Ermittler nicht bloß auf den Gebäudewert, sondern auch auf den Boden. Dieses Erkenntnis betraf zwar keinen § 5-Ermittler; im Zuge der Auslegung der Norm erläuterte der VwGH allerdings deren Reichweite.
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