VwGH und Gesetzgeber haben offensichtlich unterschiedliche Vorstellungen vom Zugang zu Gewinnfreibetrag (GFB) und Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG): Während der Gesetzgeber die Regelungen zur Anwendung des FBiG bzw GFB jeweils nur in § 10 EStG aufnimmt, bestimmt der VwGH - weil er den FBiG als Betriebsausgabe sieht -, dass als erste Voraussetzung die Grundregelung zur Pauschalierung in § 17 EStG und erst danach gegebenenfalls die weiteren Voraussetzungen des § 10 EStG zu prüfen sind. Es ist daher unklar, ob Basispauschalierer in Zukunft den GFB tatsächlich in Anspruch nehmen können, da auch dieser - genauso wie der FBiG - nicht gesondert in § 17 Abs 1 EStG genannt wird. Diese Unklarheit wird zu einer breiten Verunsicherung der betroffenen Steuerpflichtigen führen - aus diesem Grund ergeht der dringende Appell, die Grundaussage des VwGH zu überdenken oder gegebenenfalls noch eine gesetzliche Ergänzung vorzunehmen.
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