Abgrenzung zu echten und freien DienstverträgenGemeinschafts- und verfassungsrechtliche Bedenken
Es wird immer wieder beklagt, dass es schwierig ist, den Werkvertrag von echten und freien Dienstverträgen zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist deswegen von besonderem Interesse, weil einerseits an Einpersonenunternehmer als Auftragnehmer bezahlte Werkvertragsentgelte bei den Auftraggebern nach wie vor nicht der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag gem § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes (DB) sowie dem vom Dienstgeberbeitrag nach Maßgabe des § 122 Abs 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes berechneten Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) unterliegen, während andererseits für die Auftragnehmer nicht in jedem Fall Sozialversicherungspflicht besteht.
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