Eine Analyse im Lichte des Urteils des BVerfG aus 2010
Das deutsche Bundesverfassungsgericht unterzog im Jahr 2010 die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b dEStG, der die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässt, einer umfassenden Prüfung.1 Die Norm wurde teilweise als verfassungswidrig erkannt. Da § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG über weite Strecken dem Wortlaut der deutschen Bestimmung entspricht, wird in diesem Beitrag die Rsp des BVerfG zum Anlass genommen, auch die österreichische Norm näher zu überprüfen.
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