Das Vorliegen einer Bilanz der Mitunternehmerschaft zum Einbringungsstichtag ist eine der Anwendungsvoraussetzungen des § 12 UmgrStG für Einbringungen nach Art III UmgrStG. Der Beitrag versucht, Mindestkriterien für das Vorliegen einer Bilanz zu identifizieren.
Der UFS hatte in der Berufungsentscheidung vom 7. 6. 2011, RV/0166-G/07, eine höchst interessante Frage zu beantworten. Kurzgefasst ging es darum, ob eine bestimmte Vermögensübersicht als Bilanz zu einem bestimmten Stichtag anzuerkennen ist. Da diese Bilanz rechtlich Anwendungsvoraussetzung für Art III UmgrStG ist, hätte das Verneinen dieser Eigenschaft die Steuerpflicht der Einbringung zur Folge.
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