Der UFS kam in der Vergangenheit mit dreierlei Begründungslinien zu zweierlei Ergebnissen, die Literaturmeinungen sind ebenso widersprüchlich.1 Die neuerliche Entscheidung vom 24. 5. 2012, RV/2079-W/09, erfolgte daher gemäß § 282 Abs 1 Z 2 BAO auf Verlangen des Referenten durch den gesamten Berufungssenat. Es bleibt zu hoffen, dass sich auf dieser Basis nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung bildet.
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Dr. Hans Blasina ist Mitglied des UFS, Außenstelle Wien, sowie Lehrbeauftragter der Universität Wien, der Bundesfinanzakademie und der Akademie der Wirtschaftstreuhänder.