Bei sog Steuersparmodellen stellt sich immer die Frage, ob die erklärten Verluste vom Fiskus anzuerkennen sind.
Verlustbeteiligungsmodelle sind, um steuerlich attraktiv zu erscheinen, meist in der Form von Mitunternehmerschaften konzipiert. Einer besonderen Beliebtheit erfreut sich dabei die atypisch stille Gesellschaft: Die Beteiligten gelten als Mitunternehmer, ohne dabei in der Öffentlichkeit (zB im Firmenbuch) in Erscheinung zu treten. Nicht einmal die atypisch stille Gesellschaft selbst tritt nach außen in Erscheinung. Durch eine geschickte Kombination von Umgründungssteuerrecht und allgemeinem Steuerrecht kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die atypisch stille Gesellschaft feststehen, wie hoch die (erste) Verlustzuweisung ausfallen wird.
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