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Kfz-Kaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz bei indirektem Blitzschlag

Gem Art 1 AKKB 2009 ist das versicherte Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust durch unmittelbare Einwirkung bestimmter Naturgewalten (hier: Blitzschlag) versichert. In der sogenannten "Parkschadenkasko" besteht Versicherungsschutz (ua) für Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs und seiner Teile durch Kurzschlüsse und Verschmoren von Kabeln.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/386

16.07.2013
Heft 7/2013