Im vorliegenden Fall hat eine in einem EU-Mitgliedstaat (hier: Ö) niedergelassene Gesellschaft unzulässigerweise ein urheberrechtlich geschütztes fremdes Werk auf CDs vervielfältigt, die von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat (hier: GB) ansässigen Gesellschaft über verschiedene - auch vom Wohnsitz des Urhebers (hier: in F) aus zugängliche - Websites vertrieben wurden. Der Urheber kann seine Schadenersatzklage gegen den Vervielfältiger wegen Urheberrechtsverletzung bei jedem zuständigen, in der EU ansässigen Gericht einbringen, in dessen Bezirk eine Website zugänglich ist, die eine Beschaffung einer Vervielfältigung des Werks ermöglicht - eine Klage ist daher im vorliegenden Fall auch am Wohnsitzgerichtsstand des Urhebers möglich. Dieses Gericht darf jedoch nur über jenen Schaden entscheiden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. EuGH 3. 10. 2013, C-170/12, Pinckney.
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