Dieser Beitrag legt die wichtigsten Eckdaten zum ab 1. 1. 2015 geltenden neuen Leistungsort von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, dessen Identifizierung und zum Mini-One-Stop-Shop (kurz MOSS) dar. Für die Unternehmer, die vom MOSS umfasste sonstige Leistungen grenzüberschreitend erbringen, wird der Anreiz hoch sein, sich ab 1. 10. 2014 dazu anzumelden, um rechtzeitig die Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können.
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