Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29. 1. 2014, 2012/08/0227 entschieden, welche Anforderungen an den Gläubigergleichbehandlungsnachweis zu stellen sind, damit dem Vertreter keine Haftung nach § 25a BUAG trifft. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn in einem periodenübergreifenden Beurteilungszeitraum das Verhältnis aller Zahlungen auf die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der Zahlungen auf die insgesamt fälligen Zahlungsverbindlichkeiten der BUAK (BUAK-Zahlungsquote) entsprochen hat. Dieser Beitrag untersucht, ob die vom VwGH entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen des Gläubigergleichbehandlungsnachweises auf die Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO übertragen werden können.
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