Gegenstand eines UFS-Verfahrens war die Dotierung von Gewährleistungsrückstellungen, welche bei einem Kleinbetrieb nach Erfahrungssätzen gebildet wurden. Der UFS bejahte die steuerliche Anerkennung der Gewährleistungsrückstellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, trotz noch nicht geltend gemachter Ansprüche seitens der Kunden. Diese Entscheidung wirft (erneut) die Frage auf, ob pauschale Einzelrückstellungen entgegen der jüngeren VwGH-Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung steuerlich zulässig sein sollten.
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