Der EuGH hat durch die Rechtssache Maks Pen einmal mehr klargestellt, dass überzogene Formerfordernisse für Rechnungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen dürfen. Die nationalen Gerichte sind demnach dazu gehalten ihre eigene Rechtsprechungslinie zu überdenken.
In jüngerer Vergangenheit entschied der EuGH in der Rechtssache Maks Pen, dass der Vorteil des Vorsteuerabzugs grundsätzlich nicht versagt werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen des Art 168 lit a Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)1 vorliegen. Art 168 lit a MwStSystRL fordert für die Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug, dass der Betreffende Steuerpflichtiger iSd MwStSystRL ist, die Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind.2
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