Ausgewählte Fragen zum unionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör
Das "Recht auf eine gute Verwaltung" ist in Art 41 der Europäischen Grundrechte-Charta verankert. Durch die Judikatur des EuGH ist zwar mittlerweile geklärt, dass sich diese Bestimmung nur an die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wendet.1 Nach dessen Rechtsprechung ist das Recht auf eine gute Verwaltung allerdings als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts2 auch in Verwaltungsverfahren vor mitgliedstaatlichen Behörden, somit auch in Abgabenverfahren, zu berücksichtigen, soweit die Behörden im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln.3 In Abgabenverfahren stellen sich in letzter Zeit immer häufiger die Fragen, welche Bedeutung diesem Grundrecht bei möglichen Verfahrensfehlern zukommt und ob diese Bestimmung dem Steuerpflichtigen über die nationale Rechtsordnung hinausgehende Rechte vermittelt. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage hinsichtlich des unionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör - als eines Teilaspekts des Rechts auf eine gute Verwaltung - nach. Die Untersuchung beschäftigt sich in Teil 1 mit der bisherigen EuGH-Judikatur zum Anspruch auf rechtliches Gehör in Verwaltungsverfahren sowie in Teil 2 mit der Frage nach den Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung dieser unionsrechtlichen Verfahrensgarantie.
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