| JUGENDLICHE | ERWACHSENE |
Grundregel |
Rechtsgrundlage | § 11 (1) KJBG | § 3 (1) AZG |
Höchst zulässige Normalarbeitszeit | 8 Std täglich | 8 Std täglich |
40 Std wöchentlich | 40 Std wöchentlich |
Andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Wochenfreizeit |
Rechtsgrundlage | § 11 (2) und (3) KJBG | § 4 (2) AZG |
Höchst zulässige Normalarbeitszeit | 9 Std täglich | 9 Std täglich (sofern der KV nicht längere Tage zulässt) |
40 Std wöchentlich | 40 Std wöchentlich |
Weitere Voraussetzungen | - | Andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Arbeitszeit generell ohne KV-Ermächtigung zulässig; | - | bei KV-Ermächtigung auch abweichende Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Werktage möglich |
| - | Zulassung durch KV nicht Voraussetzung | - | andere Verteilung ist im Gegensatz zum KJBG auch zur Erreichung einer längeren täglichen Ruhezeit möglich | - | bei Zulassung durch BV oder Arbeitsinspektorat (wenn kein Betriebsrat vorhanden): andere ungleichmäßige Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche, wenn die Art des Betriebs es erfordert |
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Einarbeiten von Fenstertagen |
Rechtsgrundlage | § 11 (2b) + (3) KJBG | § 4 (3), § 9 (1) + (4) AZG |
Höchst zulässige Normalarbeitszeit | 9 Std täglich | 10 (9) Std täglich |
45 Std wöchentlich im Einarbeitungszeitraum | 50 Std wöchentlich im Einarbeitungszeitraum |
Weitere Voraussetzungen | - | Einarbeitungszeitraum = 7 Wochen | - | durch BV Ausdehnung auf 13 Wochen möglich |
| - | Einarbeitungszeitraum = 13 Wochen (Normalarbeitszeit darf in dem Fall 10 Std täglich betragen) | - | durch KV (bzw BV bei Ermächtigung durch KV oder wenn mangels kv-fähiger Körperschaft kein KV vorhanden ist): Verlängerung des Einarbeitungszeitraums möglich (in dem Fall darf die Normalarbeitszeit maximal 9 Stunden betragen) |
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Durchrechnung |
Rechtsgrundlage | § 11 (2a) und (3) KJBG | § 4 (6) AZG |
Höchst zulässige Normalarbeitszeit | 9 Std täglich | 9 Std täglich |
höchstens 45 Std wöchentlich in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums | - | 50 Std bei Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen | - | 48 Stunden bei Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen | - | 48 Stunden bei jahresüberschreitenden Durchrechnungen plus Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen |
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Weitere Voraussetzungen | - | Wochenarbeitszeit darf im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden nicht überschreiten | - | Zulassung durch KV | - | Bestehen einer derartigen Arbeitszeiteinteilung für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer | - | Unzumutbarkeit einer abweichenden Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche |
| - | Wochenarbeitszeit darf im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraums 40 Stunden (bzw die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit) nicht überschreiten | - | Zulassung durch KV (bzw BV bei Ermächtigung durch KV oder wenn mangels kv-fähiger Körperschaft kein KV vorhanden ist) | - | Sonderbestimmung für Durchrechnung im Handel beachten (§ 4 Abs 4 und 5 AZG) |
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Höchstgrenzen der Arbeitszeit |
Rechtsgrundlage | § 12 KJBG | § 9 AZG |
Höchst zulässige Arbeitszeit | Höchst zulässige tägliche Normalarbeitszeit plus 0,5 Stunden täglich | 10 Std täglich (Überschreitung von 10 Std täglich ua zulässig bei Schichtarbeit, Arbeitsbereitschaft, besonderen Erholungsmöglichkeiten, erhöhtem Arbeitsbedarf, Vor- und Abschlussarbeiten) |
Höchst zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit plus maximal 3 Stunden wöchentlich | 50 Std wöchentlich (Überschreitung von 50 Std wöchentlich ua zulässig bei Schichtarbeit, Dekadenarbeit, Arbeitsbereitschaft, besonderen Erholungsmöglichkeiten oder erhöhtem Arbeitsbedarf) |
Weitere Voraussetzungen | - | Nur für Jugendliche über 16 Jahre zulässig | - | Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe | - | nur für Arbeiten iSd § 12 Abs 2 KJBG (zur notwendigen Reinigung und Instandhaltung, Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes sowie abschließenden Kundenbetreuung mit notwendigen Aufräumungsarbeiten) |
- | darüber hinaus sind für Jugendliche keine Überstunden zulässig. |
| - | Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Durchrechnungszeitraumes 48 Stunden nicht überschreiten; der Durchrechnungszeitraum beträgt dabei grundsätzlich 17 Wochen, bis zu 26 Wochen bei Verlängerung durch KV (BV), bis zu 52 Wochen bei Verlängerung durch KV (BV) bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen. |
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Ruhepausen |
Rechtsgrundlage | § 15 KJBG | § 11 AZG |
Weitere Voraussetzungen | - | mindestens 30 Minuten bei Tagesarbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden; die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren | - | darüber hinausgehende Ruhepausen auf Anordnung des Arbeitsinspektorats, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit des Jugendlichen dies erfordert | - | keine Verkürzung und keine Teilung möglich |
| - | mindestens 30 Minuten bei Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden | - | darüber hinausgehende Ruhepausen auf Anordnung des Arbeitsinspektorats, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit des Arbeitnehmers dies erfordert | - | Teilung der Pausen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sowie auch Verkürzung der Pause auf mindestens 15 Minuten (Zulassung durch BV bzw Arbeitsinspektorat) | - | weitere Sonderbestimmungen für Schichtarbeit und Nachtschwerarbeit beachten (§ 11 Abs 3 und 4 AZG) |
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Ruhezeiten |
Rechtsgrundlage | § 16 KJBG | § 12 AZG |
Weitere Voraussetzungen | - | mindestens 12 Stunden | - | innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn |
| - | mindestens 11 Stunden | - | KV (bzw BV bei Ermächtigung durch KV oder wenn mangels kv-fähiger Körperschaft kein KV vorhanden ist) kann Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzen bei gleichzeitiger Ausgleichspflicht | - | Sonderbestimmungen bei Schichtarbeit |
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Wochen(end)ruhe, Wochenfreizeit |
Rechtsgrundlage | § 19 KJBG | § 3 (1) und § 4 ARG |
Weitere Voraussetzungen | - | 2 aufeinander folgende Kalendertage, den Sonntag umfassend | - | 2 Kalendertage nicht aufeinander folgend (wenn aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Jugendlichen gelegen); jener Teil der Wochenfreizeit, in den der Sonntag fällt, muss mindestens 43 Stunden betragen | - | Verkürzung der Wochenfreizeit auf 43 zusammenhängende Stunden durch KV zulässig, wenn aus organisatorischen Gründen oder im Interesse der Jugendlichen gelegen; Sonntag muss umfasst sein; die durchschnittliche Wochenfreizeit muss im Durchrechnungszeitraum mindestens 48 Stunden betragen | - | Beginn spätestens am Samstag um 13 Uhr, bei unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr | - | Bei zulässiger Beschäftigung am Samstag: keine Beschäftigung am Montag der Folgewoche (Ausnahmen bei Berufsschulbesuch am darauffolgenden Montag bzw während der ganzen Folgewoche) | - | Wird der Jugendliche am Samstag und branchenbedingt erlaubt auch am Sonntag eingesetzt: 2 zusammenhängende Kalendertage in der Folgewoche | - | Sonderbestimmungen für Jugendliche im Handel und Gastgewerbe sowie für Lehrlinge im Bäcker-, Konditor-, Fleischer- oder Molkereigewerbe beachten (§ 19 Abs 4 bis 6 und § 19a KJBG) |
| - | grundsätzlich ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt | - | Beginn der Wochenendruhe spätestens am Samstag um 13 Uhr, bei unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten um 15 Uhr; Ende frühestens Sonntag um 24 Uhr | - | Wird der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt: ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe; ein ganzer Wochentag muss eingeschlossen sein) |
- | Sonderbestimmungen ua bei Schichtarbeit, Arbeit auf bestimmten Baustellen, Schichtarbeit, im Handel, bei Tageszeitungen sowie für Verkehrsbetriebe, öffentliche Apotheken und das Bewachungsgewerbe beachten |
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