Veröffentlicht ein Unternehmen auf seiner Website ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen und kann die Website nicht nur im Sitzstaat des Unternehmens, sondern auch in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Wohnsitzsstaat des Fotgrafen) abgerufen werden, kann der Fotograf das Unternehmen in diesem anderen Mitgliedstaat auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte verklagen, wenn die geltend gemachten Rechte auch dort geschützt sind. Dieses Gericht ist jedoch nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der in diesem Mitgliedstaat (hier: Wohnsitzstaat des Fotografen) verursacht worden ist. EuGH 05. 08. 2013, C-441/13, Hejduk (zu einem Vorabentscheidungsersuchen des HG Wien).
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