Das BFG hegt in seinen Beschlüssen gleichheitsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs 5 EStG und 6 % für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen gem § 14 Abs 12 iVm § 14 Abs 6 Z 6 EStG. Aufgrund dieser Bedenken brachte das BFG Normprüfungsanträge beim VfGH ein (anhängig unter G 9/2020 und G 12/2020):
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