Streikmaßnahmen von Beschäftigtengruppen eines ausführenden Luftfahrtunternehmens zur Durchsetzung ihrer Forderungen, die durch den Streikaufruf einer Gewerkschaft eingeleitet wurden und bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts beachtet werden - insb die Frist für die Vorankündigung - , fallen nicht unter den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" iSd Art 5 Abs 3 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO), der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge befreien könnte. EuGH 23. 3. 2021, C-28/20, Airhelp; zu einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen.
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