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EuGH: Strafbemessung nach dem GSpG

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Das nationale Recht darf grds auch eine Geldstrafe pro Glücksspielautomat und ohne Höchstgrenze für die Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsehen; im Einzelfall darf jedoch der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehen, der durch die geahndeten Taten erzielbar ist. EuGH 14. 10. 2021, C-231/20, Landespolizeidirektion Steiermark ua (Machines à sous). Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 27. 4. 2020, Ra 2020/17/0013 (EU 2020/0002).

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Artikel-Nr.
RdW 2021/592

18.11.2021
Heft 11/2021