EuGH 2. 3. 2023, C-477/21, MAV-START,1 hatte in einem ungarischen Anlassfall über das Verhältnis der beiden Mindestruhezeiten des Ruhezeitsystems der AZ-RL 2003/88/EG zu befinden, das zu täglichen Ruhezeiten von 11 Stunden (Art 3) und zu einer 24-stündigen wöchentlichen Ruhezeit (Art 5) verpflichtet. Ergebnis: Die tägliche Ruhezeit könne im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit sein, sondern müsse bei vorangehender Arbeit immer dieser zeitlich vorausgehen. Dies selbst bei einer nationalen wöchentlichen Ruhezeit von mehr als 35 Stunden (also 24 plus 11).
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