Der VfGH hat eine amtswegige Prüfung des § 359b Abs 1 Z 4 GewO 1994 betreffend die Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen, wenn das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Gesamtanlage) betrifft, eingeleitet. Nach der vorläufigen Ansicht des VfGH dürften die Anwendungsbereiche des vereinfachten und des ordentlichen Verfahrens in unsachlicher Weise abgegrenzt werden: Es erscheint dem VfGH vorläufig nicht einsichtig, dass die Nachbarn bei Genehmigung einer Betriebsanlage, die wegen ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtig ist, grds Parteistellung haben - nicht jedoch, wenn sich diese Betriebsanlage in einer Gesamtanlage befindet. Diese vorläufig angenommene Unsachlichkeit dürfte auch nicht durch die Einzelfallprüfung (§ 359b Abs 3 GewO 1994) beseitigt werden können, die von der Behörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen ist. VfGH 14. 3. 2023, E 1648/2022 (G 166/2023).
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