Werden Pkw mit Vorsteuerabzug (insb CO2-freie Pkw) angeschafft, stellt sich die Frage, ob die Angemessenheitsgrenze von 40.000 € nach der PKW-Angemessenheitsverordnung brutto (inkl USt) oder netto (ohne USt) anzuwenden ist. Der Beitrag sucht eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung: Ist ein Vorsteuerabzug für eine Anschaffung eines Pkw möglich, so sind die Anschaffungskosten angemessen, soweit sie nach Vorsteuerabzug 40.000 € nicht übersteigen. Das Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG erstreckt sich nur auf nichtabzugsfähige Vorsteuern, die nach § 6 Z 11 EStG Teil der Anschaffungskosten werden. Vorsteuern, die vom Finanzamt erstattet werden und somit nicht Teil der Anschaffungskosten sind, werden von einem Abzugsverbot nach § 20 EStG nicht erfasst. Was kraft Vorsteuerabzug von vornherein nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wird folgerichtig von einem Abzugsverbot nicht erfasst.
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