Betriebsprüfung

Einsicht in EDV-Buchhaltungen und -Belege

Friedrich Staudinger / Mag. Dietmar Kirchmayr

gem § 131 Abs 3 und § 132 Abs 3 BAO

Die so genannte Speicherbuchführung einschließlich einer elektronischen Belegsammlung wird immer mehr zum Standard. Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber immer häufiger die Frage, wie den Prüfungsorganen Einsicht in diese Bücher und Belege zu gewähren ist.

Bei größeren Unternehmen ist die so genannte Speicherbuchführung - bei der der gesamte aufbewahrungspflichtige Bestand an Buchungsdaten in vollem Umfang auf EDV-Datenträgern gespeichert bleibt - längst zum Standard geworden. Der Ausdruck der Daten auf Papier ist aus Zeit- und Kostengründen und auch aus Gründen des Datenschutzes stark zurückgegangen. Vielmehr gehen die Unternehmen dazu über, den Prüfungsorganen, wie Wirtschaftsprüfern und den Außenprüfern der Finanzverwaltung, eine Leseberechtigung im Buchhaltungssystem einzurichten. Die Prüfungsorgane können dann über einen PC direkt auf die Buchhaltung zugreifen, was für beide Seiten Zeit- und Arbeitsaufwand vermindert und somit die Effizienz des Prüfungsverfahrens steigert. Dies gilt auch in zunehmendem Maße für die elektronisch gespeicherten Belegsammlungen. Dass seit der Einführung der Prüfsoftware in der Finanzverwaltung sämtliche steuerlich relevanten Daten (auch) auf Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist mittlerweile auch bei Klein- und Mittelbetrieben zur Selbstverständlichkeit geworden.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ÖStZ 2010/470

05.05.2010
Heft 9/2010