( § 1 Abs 2 Z 2 IESG, § 31 AngG ) Schadenersatzansprüche aus einem noch nicht angetretenen Arbeitsvertrag sind nicht nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG gesichert, so dass für Ansprüche aus einem vor Arbeitsbeginn liegenden unberechtigten Rücktritt des Arbeitgebers vom Arbeitsvertrag kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt.
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