UGB: §§ 277 ff, 281, 283
Zu den Offenlegungsvorschriften des UGB hat der OGH in einigen aktuellen Entscheidungen ua Folgendes ausgesprochen:
§ 55 Abs 2 AußStrG, § 24 FBG - Im ordentlichen Verfahren, das über rechtzeitigen Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet wird, ist die Angabe des entsprechenden Bestrafungszeitraums zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich, weil der Verfahrensgegenstand zwangsläufig mit demjenigen der bekämpften Zwangsstrafverfügung ident ist.
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