Arbeitsrecht

Arbeitnehmer-Freiwilligkeit im neuen Arbeitszeitrecht

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank

Soweit zu sehen, verwendet unsere Arbeitsrechtsordnung in ihren Normierungen den Begriff Freiwilligkeit nicht. Ihm wird im Kernbereich der Schutzmechanismen - insofern völlig zu Recht - zugunsten konkreter Ansprüche des Arbeitnehmers und objektiver Rechtspflichten des Arbeitgebers eine Absage erteilt. Dies kann dazu verleiten, der Freiwilligkeit jede substanzielle Bedeutung abzuerkennen.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/32

28.01.2019
Heft 1/2019
Autor/in
Franz Schrank

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank, ehemals Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien, Fachautor sowie nachgefragter Seminarvortragender, mit erheblicher Beratungserfahrung aus seiner früheren Tätigkeit in der Wirtschaftskammer Steiermark, sind va Neuerungen im Arbeitsrecht ein besonderes Anliegen.