Steuerrecht

Ertragsteuerliche Behandlung von Verfahrenskosten

Clemens Thiele

Zivilprozesse sind teuer. Jede Strafverteidigung kostet Geld. Kommen zur - ohnehin (finanziell) schmerzlichen - Verurteilung noch die Verfahrenskosten, stellt sich sehr rasch die Frage nach ihrer steuerlichen Absetzbarkeit. Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.

Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst für die nachfolgenden Erörterungen alle einem Steuerpflichtigen durch eine Prozessführung, ein Straf- oder Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten, gleichgültig, ob es sich um Gerichtsgebühren, Pauschalkostenbeiträge, anwaltliche Vertretungs- und Beratungskosten oder Sachverständigen- bzw Zeugengebühren handelt1). Ausgeklammert bleibt die umsatzsteuerliche Behandlung der Verfahrenskosten2). Bei der Ertragsbesteuerung spielt vor allem die Beurteilung als

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Artikel-Nr.
RdW 2000/412

15.07.2000
Heft 7/2000
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.