Wirtschaftsrecht

Rien ne va plus - Glücksspiele im Internet

Clemens Thiele

Internet-Service-Provider (ISP) und Betreiber von Domain-Name-Servern (DNS) begeben sich auf wettbewerbsrechtlich gefährliches Terrain, wenn ihre Kunden oder Registranten Glücksspiele im Internet veranstalten. Nach der Rechtsprechung ist bereits bei grober Prüfung die Wettbewerbswidrigkeit solcher Veranstaltungen nach österreichischem Recht zu erkennen. Zum Allgemeingut gehört nämlich, dass Glücksspiele genehmigungsbedürftig sind, wenn sie nicht von einer staatlichen Glücksspielmonopol-Gesellschaft betrieben werden. ISP und DNS können als Störer mithaften.

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Artikel-Nr.
RdW 2000/294

15.06.2000
Heft 6/2000
Autor/in
Clemens Thiele

RA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU) Fulbright Stipendiat für US-Steuerrecht; Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und den USA; Gründer der Kanzlei EUROLAWYER®; Honorarprofessor der Universität Salzburg; Autor und Herausgeber von Publikationen zum IP/IT-Recht; gerichtlich beeideter Sachverständiger für Urheberfragen aller Art.