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Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das GebG 1957, die BAO, das FinStrG, das AlkStG, das UStG 1994 und das InvPrG geändert werden sollen (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG)
IA 20. 1. 2021, 1241/A 27. GP
1. Änderung des EStG
1.1. Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne
Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.
Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso gemäß § 68 Abs 7 EStG weiterhin steuerfrei behandelt werden.
Diese Regelung wurde mit dem COVID-19-StMG bis Ende März 2021 befristet und soll nunmehr bis Ende Juni 2021 verlängert werden und für Lohnzahlungszeiträume gelten, die vor dem 1. 7. 2021 enden. (§ 124b Z 349 EStG)
1.2. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, welche die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c EStG erfüllen, können in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können (zB Sportstätten gesperrt, kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf) weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Ausnahmeregelung soll nun bis Ende Juni 2021 verlängert werden. (§ 124b Z 352 EStG)
2. Änderung des UStG
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise soll sich (abweichend von § 10 UStG) die Umsatzsteuer auf 0 % für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken ermäßigen, die ab dem 23. 1. 2021 und bis zum 30. 6. 2021 ausgeführt werden bzw sich ereignen. (§ 28 Abs 54 UStG)
Hinweis Diese Umsatzsteuerbefreiung für alle Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) wurde bereits am 20. 1. 2021 im NR beschlossen, und zwar durch Anfügung eines Abs 17 in § 323c BAO. (vgl BGBl I 2021/25, Rechtsnews 30300; NR 20. 1. 2021, 214/BNR 27. GP; IA 11. 12. 2020, 1191/A 27. GP) Durch das 2. COVID-19-StMG soll der Steuersatz iHv 0 % nun in § 28 Abs 54 UStG übernommen werden und § 323c Abs 17 BAO idF BGBl I 2021/25 wieder entfallen.
Laut BMF kann der entsprechende 0 %-Umsatzsteuersatz bereits mit 23. 1. 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden. Vgl https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzsteuersenkung-schutzmasken.html
3. Änderung des GebG
3.1. Veranstaltungen
Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, sollen nun bis 30. 6. 2021 von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. (§ 35 Abs 9 GebG)
3.2. Gebührenbefreiung iZm COVID-19-Krise
Die Befreiung von Gebühren, die iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, soll bis 30. 6. 2021 verlängert werden. (§ 37 Abs 41 GebG)
4. Änderung der BAO
Das aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt (vgl KonStG 2020) soll bis zum 30. 6. 2021 verlängert werden. (§ 323c Abs 4 BAO)
5. Änderung des FinStrG
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurden in § 265a Abs 4 FinStrG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmte Sonderregelungen für ausgewählte Amtshandlungen vorgesehen. Zudem wurde für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren die Möglichkeit der Durchführung von Vernehmungen und Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen geschaffen. Diese Regelungen wurden mit dem COVID-19-StMG bis 31. 3. 2021 befristet. Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, soll die Bestimmung bis 30. 6. 2021 verlängert und darüber hinaus allgemeiner gefasst werden, um den jeweiligen Erfordernissen im Rahmen von Amtshandlungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Amtsräumlichkeiten gerecht werden zu können. Eine eigene Regelung für Amtshandlungen außerhalb der Amtsräumlichkeiten (bisher Abs 4 lit b) erweist sich daher als nicht mehr erforderlich und entfällt daher. (§ 265a FinStrG)
6. Änderung des AlkStG
Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden. (§ 116n Abs 5 AlkStG)
7. Änderung des InvPrG
Die Frist für die Setzung erster Maßnahmen (wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen) soll um drei Monate bis 31. 5. 2021 verlängert werden. (§ 2 Abs 1, § 5 Abs 1b InvPrG)