News

Abänderung des DBA-Ukraine

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

BGBl III 2021/98, ausgegeben am 30. 6. 2021

Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung stellen eine ernste Bedrohung für die Steuereinnahmen, die Steuerhoheit der Staaten und die Steuergerechtigkeit dar. Multinationale Unternehmen nutzen oft Differenzen zwischen den nationalen Bestimmungen und Lücken in den internationalen Standards aus, um ihre Steuerschuld deutlich zu reduzieren oder sogar zu beseitigen. Die Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Maßnahmen, welche durch das Revisionsprotokoll umgesetzt werden, haben das Ziel, jene Strukturen, die eine doppelte Nichtbesteuerung erleichtern, einzuschränken bzw nach Möglichkeit zu verhindern. Sie entsprechen dem von der OECD entwickelten Mindeststandard.

Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen

Das aktuelle Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Regierung der Ukraine ist veraltet und entspricht nicht den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Mit der Erhöhung von Quellensteuersätzen, welche der jüngsten ukrainischen Abkommenspolitik entspricht, wird die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung für die Ukraine forciert. Zudem wird nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 Rechnung getragen.

Steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft

Staaten sind wegen der ständig enger werdenden internationalen Wirtschaftsbeziehungen immer mehr am gegenseitigen Austausch von Informationen zur Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze interessiert. Aufgrund der aktuellen Bestimmung zum Informationsaustausch besteht ein Hindernis für den Zugang zu umfassenden Informationen, welche allerdings sowohl zur Durchführung des Abkommens als auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts erforderlich sind.

Maßnahmen

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-Vermeidung von Abkommensmissbrauch;
-Erhöhung der Quellensteuersätze im Falle passiver Einkünfte;
-Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard

Das Protokoll tritt gem seinem Art 9 Abs 2 mit 25. 6. 2021 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31133 vom 02.07.2021