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Abgabenentrichtung per SEPA-Lastschrift – Änderung der VO

Bearbeiter: Birgit Bleyer

BAO: § 211 Abs 4

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, BGBl II 2019/179, Rechtsnews 27542, geändert wird

BGBl II 2020/531, ausgegeben am 26. 11. 2020

Durch diese Änderung wird in § 5 Abs 2 Z 4 der VO klargestellt, dass ein gem § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat seine Gültigkeit verliert, wenn der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag. Mit der Neuregelung wird also klargestellt, dass mit dem Todestag auch das Lastschriftmandat erlischt.

Die Änderung tritt am 1. 1. 2021 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30001 vom 27.11.2020