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VO (EG) 715/2007: Art 3, Art 4, Art 5, Anhang I
Durchführungs-VO (EG) 692/2008: Art 3
Der Kl begehrt von der Bekl – gestützt auf deliktischen Schadenersatz, Verstoß gegen als Schutzgesetze anzusehende Bestimmungen der RL 2007/46/EG sowie der VO 715/2007/EG und arglistige Täuschung bzw Betrug – den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Klagsfahrzeugs iHv 3.200 € samt Zinsen (objektiver Minderwert des Kfz im Zeitpunkt der Zahlung) sowie die Feststellung der Haftung der Bekl „für alle nachteiligen Folgen der Fahrzeugmanipulation“, welche dem Kl „aus dem Vertrag über den Erwerb des manipulierten Fahrzeuges“ künftig entstehen würden.
Nicht strittig ist im Verfahren, dass im Fahrzeug des Kl ein Dieselmotor vom Typ EA288 verbaut ist, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist. Fraglich ist aber va, ob beim eingebauten System der Abgasrückführung (AGR-System) für die Qualifikation als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteile als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme abzustellen ist und ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gem Anhang I VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb zu prüfen ist. Weiters stellen sich dabei Fragen iZm allfälligen unionsrechtlichen Grenzen nationaler Behauptungs- und Beweislastregeln.
Der OGH hat in diesem Zusammenhang ein (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Vorabentscheidungsersuchen
Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.a. | Sind Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Fahrzeug mit Dieselmotor, in dem
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1.b. | Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass
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2. | Für den Fall, dass iSd zu Punkt 1. gestellten Fragen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist: | ||||||
2.a. | Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen? | ||||||
2.b. | Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den kl Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der bekl Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist – wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den bekl Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten ist? | ||||||
2.c. | Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Temperaturbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nicht aktiv ist, den Fahrzeughersteller trifft? | ||||||
3.a. | Sind Art 3 Nr 10, Art 4 Abs 2, Art 5 Abs 1 und Abs 2 VO 715/2007/EG iVm Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeuges, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des jeweils anzuwendenden Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges (im Realbetrieb) gewährleistet ist? | ||||||
3.b. | Falls die Frage 3.a. zu bejahen ist: Ist Art 5 Abs 2 iVm Art 5 Abs 1 und Art 4 Abs 3 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der kl Käufer, sondern der bekl Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt? |
Hinweis:
Vgl in diesem Zusammenhang auch das Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 2. 2025, 7 Ob 163/24g, Rechtsnews 36502 und betr ein dt Vorabentscheidungsersuchen OGH 13. 2. 2025, 9 Ob 102/24a, Rechtsnews 36503.
Die VO (EG) 692/2008 ist durch die VO (EU) 2017/1154 aufgehoben worden.