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Abzugsfähigkeit eines Seminars „Mann sein“

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

EStG § 16 Abs 1 Z 10

1. Bei dem Seminar „Mann sein“ wurde in einem Haus fernab der Zivilisation gelehrt, wie man sich in diesem Umfeld zurechtfindet und wie man mit diversen Outdoor Aktivitäten und Meditation einen Zugang zu anderen Personen findet. Der Steuerpflichtige ist Pädagoge und Gewaltberater für Männer und Buben; auch sein Arbeitgeber betreibt zu Therapiezwecken eine „Selbstversorgerhütte“ ohne Strom, um an die betreuten Personen heranzukommen. Die Erfahrungen im Rahmen des Seminars sind daher bei seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos von Nutzen, was für das Vorliegen einer begünstigten Bildungsmaßnahme spricht.

2. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht verrechnungspflichtige Pauschalien für Fortbildung, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn iSd § 25 EStG. Wurden Aufwendungen für ein Seminar als Werbungskosten anerkannt, sind die pauschal bezahlten Kostenersätze nicht von diesen Aufwendungen abzuziehen.

VwGH 25. 5. 2016, 2013/15/0185

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist beim Institut für Sozialdienste beschäftigt und arbeitet dort als Pädagoge und Gewaltberater überwiegend mit Männern und Buben. Hinsichtlich der Veranstaltungen seines Arbeitgebers legte er ua Unterlagen betreffend die Programme „Endlich raus!“ und „Starke Jungs!“ vor, die von ihm geleitet wurden.

Danach ist die Veranstaltung „Endlich raus!“ für Väter mit Söhnen konzipiert; in ihrem Rahmen wird die Möglichkeit geboten, ungestört von Alltag, Beruf und sonstigen Verpflichtungen in kleinen Gruppen neue Formen der Begegnung und Beziehungsgestaltung in einem ungewohnten und naturnahen Umfeld zu erfahren.

Das Programm „Starke Jungs!“ ist auf Jugendliche aus schwierigen familiären Verhältnissen ausgerichtet; bei diesem Programm werden den Teilnehmern verschiedene In- und Outdooraktivitäten angeboten, um „über die jeweiligen Aktivitäten hinaus in Kontakt mit ihnen zu kommen, damit auch mit ihren Ängsten, Schwächen oder Unsicherheiten, und dann daran mit ihnen arbeiten zu können“.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21932 vom 06.07.2016