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Änderung der BMF-Info zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Die Änderungen betreffen die (lohn-)steuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung. Neu gegenüber der bisherigen Info vom 9. 4. 2020, 2020-0.225.082, ARD 6695/16/2020, ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.

Info des BMF vom 12. 6. 2020, 2020-0.364.195

Durch diese Info wird die Info des BMF vom 9. 4. 2020, 2020-0.225.082, ARD 6695/16/2020, ersetzt. Änderungen sind kursiv dargestellt:

Kurzarbeitsunterstützung

Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers setzt während der Kurzarbeit

-aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung (dazu zählen auch Urlaub, konsumierte Zeitguthaben aus der Zeit vor Kurzarbeit, nach dem arbeitsrechtlichen Ausfallsprinzip im Rahmen der Entgeltfortzahlung fortgezahlte Arbeitszeit bei Dienstverhinderungen und dergleichen, Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit) sowie
-der Kurzarbeitsunterstützung (diese bezieht sich nur auf die ausgefallenen Arbeitsstunden)

zusammen.

Lohnsteuerliche Behandlung

...

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde normiert, dass § 68 Abs 7 EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist. Damit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit - gegebenenfalls im reduzierten fortgezahlten Ausmaß - weiterhin gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Als fortgezahltes Entgelt iSd § 68 Abs 7 EStG während der COVID-19-Kurzarbeit gilt nur die Kurzarbeitsunterstützung. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß bis insgesamt € 360,- (§ 68 Abs 1 EStG) bzw € 86,- (§ 68 Abs 2 EStG) monatlich steuerfrei (§ 68 Abs 7 iVm § 124b Z 349 EStG).

Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge - bei Erfüllung der Voraussetzungen - wie bisher steuerfrei gem § 68 EStG 1988 berücksichtigt werden. Beispielsweise sind für den Urlaub mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig (vgl Rz 1132 LStR 2002) während Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind, gem § 68 Abs 1 bis 5 EStG weiterhin steuerfrei zu behandeln sind (§ 68 Abs 7 EStG).

Sind vor Beginn der Kurzarbeit regelmäßig steuerfreie Bezüge gem § 68 EStG angefallen, bestehen keine Bedenken, die steuerfreien Bezüge während der Kurzarbeit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung (zB Durchschnitt der letzten drei Monate), zu ermitteln und diese sodann im Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung entsprechend zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall sind mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig (vgl Rz 1132 LStR 2002).

...

Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der SV nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage (§ 37b Abs 5 AMSG). Die auf den Arbeitnehmer entfallenden SV-Beiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Diese vom Arbeitgeber zu tragenden SV-Beiträge sowie sonstigen auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl VwGH vom 28. 10. 2009, 2008/15/0279, ARD 6013/12/2009, zu einer ähnlich lautenden Bestimmung in § 7 Abs 2 BSchEG). § 12 Abs 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl 1957/129, bleibt von dieser Regelung unberührt.

Hinweis Übernimmt der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, so liegt auch keine Kommunalsteuerpflicht mehr vor.

Die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind zudem auch nicht mehr in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.

Auch gemäß den (in der Information enthaltenen) Beispielen gelten die übernommenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht mehr als Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Kommunalsteuer

Wird die Kurzarbeitsunterstützung aufgrund einer der gesetzlichen Möglichkeiten in § 37b Abs 6 AMSG ermittelt, ist diese sodann von der Kommunalsteuer befreit. Dabei muss nicht unterschieden werden, ob die Kurzarbeitsunterstützung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (Dienstverhinderung, Krankenstand, Feiertag und dergleichen) weitergewährt wird oder für Ausfallstunden aufgrund der Covid-19 Kurzarbeit gewährt wird. Die Kurzarbeitsunterstützung bezieht sich auf die Ausfallstunden während der Kurzarbeit, unabhängig davon, ob für diese Ausfallstunden auch eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird. Bezahlt der Arbeitgeber darüber hinaus (freiwillig) höhere Bezüge, sind diese von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst.

Den Volltext finden Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29233 vom 16.06.2020