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Änderung der FinanzOnline-Verordnung

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Zehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

BGBl II 2020/122, ausgegeben am 27. 3. 2020

Mit der zehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 wird geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen bzw gesetzlichen Regelungsaufträgen entsprochen. Die Änderungen betreffen insb die Bereiche Anmeldung und Teilnahme zu FinanzOnline, die elektronische Akteneinsicht sowie die elektronische Zustellung. Im Übrigen wird neben der Anpassung von Verweisen eine formale Überarbeitung bzw Aktualisierung vorgenommen.

Teilnehmer

Nach den Vorschriften des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes, BGBl I 2000/27, dürfen europäische Rechtsanwälte in Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten (ausgenommen in Verfahren mit Anwaltszwang) wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte). Weiters dürfen sich europäische Rechtsanwälte (mit gewissen Beschränkungen) in Österreich niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden. Dienstleistende sowie niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie österreichische Rechtsanwälte.

In Entsprechung dieser Vorgaben wird der Teilnehmerkreis zu FinanzOnline in § 2 Abs 2 Z 4 der VO angepasst. Die Änderungen sind erst ab dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.

Anmeldung

Die Anmeldung zu FinanzOnline ist gem § 3 Abs 1 der VO ab 1. 7. 2020 persönlich beim Finanzamt Österreich, sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Diese Änderung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung (FinanzOrganisationsreformgesetz, BGBl I 2019/104).

In § 3 Abs 2 der VO wird der in § 4 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl I 2004/10, vorgesehenen Ablöse der Bürgerkarte durch den Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) Rechnung getragen. Allerdings wird diese Ablöse gem § 24 Abs 6 E-GovG erst dann bewirkt, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID vorliegen.

Elektronische Akteneinsicht

Am 1. 1. 2020 treten die im Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, enthaltenen Änderungen des § 90a BAO in Kraft. Diese Änderungen der elektronischen Akteneinsicht machen eine Neuregelung des § 4 der VO erforderlich. Die Neufassung des § 4 stellt die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht durch Parteien bzw ihre (berufsmäßig befugten) Vertreter über FinanzOnline weiterhin sicher und berücksichtigt, dass das elektronische Einsichtsverfahren zukünftig antragslos zu erfolgen hat. Bei der tatsächlichen Ausgestaltung des Umfangs der Abfragemöglichkeit sind die in § 90a Abs 1 idF BGBl I 2019/103 angeführten Grenzen zu beachten.

Die Neufassung des § 4 tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft (11. Abschnitt, Z 14).

Elektronische Zustellung

Wird einem Teilnehmer eine Erledigung bzw ein sonstiges Schriftstück in die FinanzOnline Databox zugestellt, ist es notwendig, den Teilnehmer von diesem Umstand verständigen zu können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Teilnehmer nicht bzw nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt und es in weiterer Folge zu Fristversäumnissen kommt. Um derartige Konstellationen zukünftig vermeiden zu können, wird für Teilnehmer an der elektronischen Zustellung die verpflichtende Angabe einer E-Mailadresse für Verständigungszwecke vorgesehen. (§ 5b Abs 2 der VO)

§ 1b Abs 1 E-GovG sieht eine Verpflichtung für Unternehmen (iSd Bundesstatistikgesetzes 2000) zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung vor. Insbesondere können ab 1. 1. 2020 Unternehmen, die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, der Teilnahme an der elektronischen Zustellung nicht mehr widersprechen.

Hinweis: Unternehmen iSd Bundesstatistikgesetzes 2000 sind natürliche Personen (zB freie Dienstnehmer, freiberuflich Tätige), juristische Personen, Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Personenvereinigungen

a.mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und 6 des EStG erzielen und
b.ohne Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gem § 98 Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.

Diese neuen Rahmenbedingungen erfordern folgende Anpassung der zustellrechtlichen Bestimmungen der FOnV 2006, um einen gesetzeskonformen Zustand sicherzustellen:

In Übereinstimmung mit der Verpflichtung des § 1b E-GovG sind gem § 5b Abs 3 der VO FinanzOnline-Teilnehmer, die Unternehmen iSd § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 sind, und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, verpflichtet, an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen. Für diese Unternehmen entfällt die Möglichkeit des Verzichts auf die elektronische Zustellung. Zudem verliert ein bereits abgegebener Verzicht gem § 5b Abs 3a der VO seine Wirksamkeit, sobald für das Unternehmen eine Teilnahmeverpflichtung wirksam wird. Diese Anordnungen entsprechen inhaltlich § 1b Abs 4 E-GovG.

Allen anderen Teilnehmern bleibt die bisherige Verzichtsmöglichkeit erhalten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28826 vom 30.03.2020