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Verordnung des BMF, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
BGBl II 2022/302, ausgegeben am 9. 8. 2022
Um insb Start-Ups und KMU, die nachweislich forschend im Unternehmen tätig sind, besser zu unterstützen, soll in der die Bemessungsgrundlage regelnden Forschungsprämienverordnung vorgesehen werden, dass ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden kann. (vgl bereits das Abgabenänderungsgesetz 2022)
In der nunmehr kundgemachten VO wird daher vorgesehen, dass bei Einzelunternehmern, Mitunternehmern und unentgeltlich tätigen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von € 45,- für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch € 77.400,- für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn) berücksichtigt werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.