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Verordnung des BMF, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
BGBl II 2024/281, ausgegeben am 17. 10. 2024
Die Forschungsprämienverordnung erhält nun die offizielle Abkürzung „FoPV“.
Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind diverse Aufwendungen im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung zugrunde zu legen: Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von nunmehr € 50,- (bislang: € 45,-) für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch € 86.000,- (bislang: € 77.400,-) für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn).
Dies ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. 12. 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gelten spezielle Regelungen in § 14 Abs 3 der VO.
Daneben enthält die Änderung der VO noch diverse datenschutzrechtliche Anpassungen.