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Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
BGBl II 2022/449, ausgegeben am 7. 12. 2022
Aufgrund der Änderungen durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II werden nun die entsprechenden Beträge auch in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert:
Gem § 1 Abs 1 Z 1 der VO kann der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn dessen Einheitswert € 165.000,- (bisher: € 130.000,-) nicht übersteigt.
Wurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze iSd § 125 BAO von jeweils mehr als € 600.000,- (bisher: € 400.000,-) erzielt, kann gem § 1 Abs 1a der VO mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung.
Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung oder bloß ein Almausschank betrieben, liegt gem § 7 Abs 4 der VO eine Unterordnung vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder dem Almausschank € 45.000,- (einschließlich Umsatzsteuer; bisher: € 40.000,-) nicht übersteigen.
Dies ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.