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Verordnung des BMF, mit der die Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 geändert wird
BGBl II 2024/406, ausgegeben am 23. 12. 2024
Wird bloß eine Be- und/oder Verarbeitung oder bloß ein Almausschank betrieben, liegt eine Unterordnung iSd § 7 Abs 2 und Abs 3 LuF-PauschVO 2015 vor, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder dem Almausschank € 55.000,- (bislang: € 45.000,-; einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Dies ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.